Statuen
Statuten SVP Bezirk Andelfingen
Name und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei Bezirk Andelfingen besteht im Bezirk Andelfingen ein politischer Verein gemäss Art. 60 ZGB.
Die Bezirkspartei ist Mitglied der Schweizerischen Volkspartei des Kantons Zürich.
Art. 2
Die Bezirkspartei steht zum demokratischen Staatswesen und seinen Einrichtungen. Sie setzt sich aktiv für die Belange der mittelständischen Bevölkerung des Bezirks Andelfingen ein.
Im Übrigen vertritt die Bezirkspartei die in Programmen und Richtlinien der kantona-len Schweizerischen Volkspartei festgelegten Grundsätze.
Mitgliedschaft
Art. 3
Die Bezirkspartei besteht aus Kollektivmitgliedern (Ortssektionen) und Einzelmitglie-dern.
Art. 4
Neue Kollektivmitgliedern können, gestützt auf den Eintrittsbeschluss ihrer General-versammlung, aufgenommen werden. Mit der schriftlichen Beitrittserklärung sind die Statuten und das Mitgliederverzeichnis einzureichen.
Einzelmitglieder können auf Grund einer schriftlichen Erklärung aufgenommen wer-den.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt infolge Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche Kündigung jederzeit erfolgen. Mitglieder, die den Interessen der Partei entgegenarbeiten, können auf Antrag des Vorstandes durch die Delegierten-versammlung ausgeschlossen werden.
Organisation
Art. 6
Die Organe der Partei sind:
1. die Delegiertenversammlung
2. die Parteiversammlung
3. der Vorstand
4. die Rechnungsrevisoren
5. die Präsidentenkonferenz
Die Delegiertenversammlung
Art. 7
Die ordentliche Delegiertenversammlung wird jährlich mindestens einmal, in der Re-gel im ersten Quartal, zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte durch den Vorstand einberufen.
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Ortssektionen ein-berufen werden.
Einladungen mit Traktandenlisten sind zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Kurzfristigere Einladungen sind bei dringenden Geschäften mög-lich.
Art. 8
Die Stimmberechtigten der Delegiertenversammlung sind:
1. die Delegierten der Ortssektionen, jede Ortssektion hat für die ersten 20 Mit-glieder Anrecht auf 2 Delegierte und für je 20 weitere Mitglieder oder Teile da-von einen weiteren Delegierten.
2. die Vertreter der Einzelmitglieder, sie bestimmen ihre Stimmberechtigen selbst. Je 10 anwesende Einzelmitglieder oder Teile davon, haben Anrecht auf 1 Stimmberechtigten.
3. die Mitglieder des Vorstandes;
4. die Rechnungsrevisoren;
5. die eidg. und kant. Parlamentarier und gewählte Bezirksbehörden.
Art. 9
Der ordentlichen Delegiertenversammlung obliegen folgende Geschäfte:
1. Jahresbericht des Präsidenten;
2. Abnahme der Jahresrechnung und das Budget für das folgende Jahr;
3. Festsetzung des Jahresbeitrages und allfälliger Sonderbeiträge;
4. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten, der Rechnungsrevisoren;
5. Aufnahme und Ausschluss von Einzelmitgliedern und Kollektivmitgliedern;
6. Stellungnahme zu Wahlen, Abstimmungen und anderen öffentlichen Angele-genheiten;
7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Sektionen, Beratung des Jahresprogrammes;
8. Statutenrevision und Auflösung der Bezirkspartei.
Die Teilnahme an Delegiertenversammlungen steht allen Mitgliedern der Ortssektio-nen und den Einzelmitgliedern zu.
Der Vorstand
Art. 10
Der Vorstand besteht aus 7 bis 15 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Beisitzern. Er konstituiert sich selbst. Der Präsident führt je kollektiv mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist auf angemessene Vertretung der verschie-denen Gemeinden sowie Berufs- und Altersgruppen Rücksicht zu nehmen.
Die eidg. und kant. Parlamentarier und die gewählten Bezirksbehörden, die nicht dem Vorstand angehören, können mit Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil-nehmen.
Der Vorstand wird vom Präsidenten oder auf Verlangen von drei Vorstandsmitglie-dern einberufen.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
1. Vertretung der Bezirkspartei nach aussen, Leitung der Parteigeschäfte und Einberufungen, Vorbereitung und Durchführung der Delegiertenversammlung, Parteiversammlung und Präsidentenkonferenz;
2. Beschlussfassung in allen Parteiangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesam-te Geschäftsführung, die Verwendung der finanziellen Mittel und die allgemei-ne Überwachung der Parteiinteressen zu.
3. Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der kantonalen und schweizerischen Parteiorgane;
4. die Wahl- und Abstimmungspropaganda;
Stellungnahme zu Wahlen und Abstimmungen, soweit diese nicht der Delegierten-versammlung übertragen oder durch die Kantonalpartei abschliessend behandelt werden.
Die Rechnungsrevisoren
Art. 11
Die zwei Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung samt Belegen zu prüfen und der ordentlichen Delegiertenversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
Präsidentenkonferenz
Art. 12
Die Präsidentenkonferenz dient zur Herstellung der unmittelbaren Kontakte der Ortssektionen unter sich und mit der Bezirkspartei. Sie wird vom Vorstand mindes-tens einmal jährlich einberufen.
Allgemeines
Art. 13
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten. Bei Stimm-gleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Geheime Stimmabgabe kann von einem Viertel der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
Finanzielles
Art. 14
Die Ausgaben der Partei werden bestritten:
1. aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder;
2. aus Sonderbeiträgen;
3. aus freiwilligen Beiträgen;
Die Sektionen und Einzelmitglieder haben die durch die Kantonalpartei festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
Für die Verpflichtungen der Bezirkspartei haftet nur das Vereinsvermögen. Jede per-sönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Statutenänderung und Auflösung
Art. 15
Die Statuten können – sofern die Änderung auf der Traktandenliste angekündigt wurde – an jeder Delegiertenversammlung geändert werden. Eine Revision der Sta-tuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten.
Art. 16
Die Auflösung der Bezirkspartei bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwe-senden Delegierten.
Das vorhandene Vermögen fällt der Schweizerischen Volkspartei des Kantons Zürich zu, die es zu verwalten und für einen allfällig neu entstehenden Verein gleichen Cha-rakters im Bezirk Andelfingen zur Verfügung zu halten hat.
Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Delegiertenversammlung vom 04.05.2017 angenommen worden. Sie treten sofort in Kraft.
Marthalen, 04.05.2017
Der Präsident:
Paul Mayer
Der Aktuar:
Paul Amsler